Häufige Fragen
Zu den Themen Gütesicherung, Abfallbehälter und Wertstoffbehälter
Vergabe des Gütezeichens und Überwachung der Gütesicherung
Wer vergibt und überwacht die Einhaltung der Gütesicherung Abfall- und Wertstoffbehälter, RAL-GZ 951/1?
Die Gütegemeinschaft Abfall- und Wertstoffbehälter e.V. (GGAWB) ist die von RAL anerkannte Gütegemeinschaft für die Vergabe des Gütezeichens Abfall- und Wertstoffbehälter, RAL-GZ 951/1, an Marktteilnehmer. Die Verleihung des Gütezeichens und die Überwachung der Gütesicherung erfolgen ausschließlich durch die GGAWB nach dem öffentlich einsehbaren Satzungswerk der Gütegemeinschaft, bestehend aus den Güte- und Prüfbestimmungen nebst Anhang, den Durchführungsbestimmungen, der Vereins- und Markensatzung sowie dem Compliance-Regelwerk.
Das Recht zur Führung besteht erst nach erfolgreichem Abschluss des vorgeschriebenen Anerkennungs-, Prüf- und Überwachungsverfahrens. Technische Prüfungen und Audits werden von unabhängigen Stellen durchgeführt (z. B. SKZ für die technische Fremdüberwachung, ZNK für die Auditierung des Anhangs 2023).
Zugang zum Recht zur Führung des Gütezeichens
Kann jeder Marktteilnehmer das Recht zur Führung des Gütezeichens beantragen, oder ist der Kreis geschlossen?
Das Gütesicherungssystem steht grundsätzlich allen Marktteilnehmern offen, die die Anforderungen des Satzungswerks vorbehaltlos anerkennen und die vorgeschriebenen Prüfungen, Audits sowie die laufende Eigen- und stetig neutrale Fremdüberwachung erfolgreich durchlaufen. Das Satzungswerk ist öffentlich zugänglich und gilt für alle Antragsteller gleichermaßen. Die Teilnahme ist nicht auf einen ausgewählten, exklusiven oder geschlossenen Kreis von Marktteilnehmern beschränkt. Die Verleihung des Rechts zur Führung des Gütezeichens steht grundsätzlich auch Nicht-Mitgliedern offen
Mitgliedschaft vs. Recht zur Führung des Gütezeichens
Wird das Gütezeichen nur an Mitglieder der GGAWB vergeben?
Das Recht zur Verleihung und Führung des Gütezeichens wird im Rahmen des Gütesicherungssystems der GGAWB verliehen. Voraussetzung ist ausschließlich die erfolgreiche Erfüllung aller Anforderungen des Satzungswerks. Weder die Eigentümerstruktur eines Marktteilnehmers noch seine Nationalität, seine Marktposition oder bestehende Geschäftsbeziehungen sind Kriterien für die Verleihung. Die aktuell berechtigten Gütezeichenbenutzer sind transparent auf dem Internetauftritt der GGAWB einsehbar.
Gleichwertigkeit mit anderen Zeichen/Zertifikaten
Ist ein Zertifikat einer technischen Prüforganisation (z. B. TÜV oder GS-Zeichen) gleichwertig mit RAL-GZ 951/1?
Das Satzungswerk der Gütesicherung Abfall- und Wertstoffbehälter, RAL-GZ 951/1, wird häufig auf eine technische Produktprüfung reduziert. Tatsächlich handelt es sich um ein umfassendes Gütesicherungssystem, das technische Produktanforderungen mit Anforderungen an Organisation, Qualitätssicherung, Nachhaltigkeit und die dauerhafte Eigen- und stetig neutral durchgeführte Fremdüberwachung in den Güte- und Prüfbestimmungen nebst Anhang 2023 verbindet. Die Durchführungsbestimmungen, die Vereins- und Markensatzung sowie das Compliance-Regelwerk bilden den rechtlichen Rahmen, der für das Recht zur Führung des Gütezeichens maßgebend ist. Ein reines Produktzertifikat ist in aller Regel nur eine technische Momentaufnahme und ersetzt nicht eine laufende Güteüberwachung, wie sie im Rahmen der Gütesicherung Abfall- und Wertstoffbehälter vorgeschrieben ist. Wird in Prüfzertifikaten oder Werbeaussagen auf „RAL-GZ 951/1“ Bezug genommen, empfehlen wir Vergabestellen, sich den tatsächlichen Prüf- und Überwachungsumfang belegen zu lassen – insbesondere, ob die Anforderungen des Anhangs 2023 berücksichtigt wurden, ob Organisation, Nachhaltigkeit und Qualitätssicherung mitbewertet wurden und welche unabhängige Stelle die laufende Fremdüberwachung durchführt. Die GGAWB bewertet dabei nicht die Eignung oder Rechtmäßigkeit einzelner konkurrierender Prüf- oder Zertifizierungssysteme; sie beschreibt ausschließlich Umfang und Nachweisführung des eigenen Gütesicherungssystems.
Für die Beurteilung einer Gleichwertigkeit oder werbliche Aussagen wie „geprüft nach RAL-GZ 951/1“ sollte nachvollziehbar dargestellt werden, welche Bestandteile des Satzungswerks der Gütesicherung Abfall- und Wertstoffbehälter, RAL-GZ 951/1, geprüft wurden, ob die Anforderungen des Anhangs 2023 berücksichtigt wurden, welche Anforderungen an Organisation, Nachhaltigkeit und Qualitätssicherung bewertet wurden und welche unabhängigen Stellen die laufende Fremdüberwachung durchführen. Ein technischer Vergleich (Dezember 2023) zwischen EN 840 und der Gütesicherung Abfall- und Wertstoffbehälter, RAL-GZ 951/1, zeigt beispielsweise, dass die Gütesicherung zahlreiche Anforderungen über die Mindestanforderungen der EN 840 hinaus enthält. Die Entscheidung über die Anerkennung eines Gleichwertigkeitsnachweises obliegt der ausschreibenden Stelle. Wir empfehlen Vergabestellen, den Nachweis der Gleichwertigkeit vom Bieter belegen zu lassen, bevor eine Bezugnahme auf RAL-GZ 951/1 anerkannt wird.
Vorgelegtes Zertifikat prüfen
Wie prüfe ich, ob ein angebotenes Produkt tatsächlich der Gütesicherung Abfall- und Wertstoffbehälter, RAL-GZ 951/1, entspricht?
Alle Marktteilnehmer, die über das Recht zur Führung des Gütezeichens verfügen, sind transparent und stets aktuell auf dem Internetauftritt der Gütegemeinschaft unter „Verliehene Gütezeichen“ gelistet (www.ggawb.de/guetezeichen/verliehene-guetezeichen/). Wir empfehlen Vergabestellen ausdrücklich, jedes ausgelobte Nutzungsrecht direkt dort zu überprüfen. Nur die Vorlage einer gültigen Verleihungsurkunde, ausgestellt von der Gütegemeinschaft Abfall- und Wertstoffbehälter, bestätigt die Einhaltung aller Anforderungen des Satzungswerks der Gütegemeinschaft einschließlich der laufenden Fremdüberwachung. Zertifikate oder Prüfberichte technischer Prüforganisationen können andere, für sich genommen wertvolle Aspekte abdecken; sie beziehen sich jedoch nicht automatisch auf den vollständigen Umfang des GGAWB-Gütesicherungssystems (u. a. Organisation, Nachhaltigkeit, laufende Fremdüberwachung). Ob ein solches Dokument im Einzelfall als Gleichwertigkeitsnachweis ausreicht, entscheidet die ausschreibende Stelle. Bei Zweifeln zu einem konkreten Dokument steht die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft für eine fachliche Einordnung zur Verfügung
Vertraulichkeit gegenüber Unternehmen
Können Sie mitteilen, ob ein bestimmter Marktteilnehmer einen Antrag auf das Recht zur Führung des Gütezeichens gestellt oder ein diesbezügliches Antragsverfahren durchlaufen hat?
Aus datenschutzrechtlichen Gründen gibt die GGAWB grundsätzlich keine Auskünfte zu Anträgen, Gesprächen, Audit- oder Prüfverfahren, Bewertungen, Mitgliedschaftsangelegenheiten oder sonstigen internen vereinsbezogenen Vorgängen. Öffentlich einsehbar ist ausschließlich die Liste der aktuell berechtigten Gütezeichenbenutzer. Ob ein Marktteilnehmer das Gütezeichen Abfall- und Wertstoffbehälter führen darf, lässt sich damit jederzeit zuverlässig über den Internetauftritt der Gütegemeinschaft nachvollziehen
Neutralität und Unabhängigkeit
Ist die GGAWB neutral, obwohl ihre Mitglieder Hersteller sind?
Die Gütegemeinschaft Abfall- und Wertstoffbehälter e.V. ist ein eingetragener Verein und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ihr Zweck ist nicht die Vermarktung von Produkten oder die Wahrnehmung einzelner Herstellerinteressen, sondern die Entwicklung, Weiterentwicklung und Überwachung einheitlicher Qualitätsstandards. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich über Mitgliedsbeiträge. Die GGAWB führt selbst keine Prüfungen durch – die Anforderungen werden von ihr definiert und fortentwickelt, die Überprüfung erfolgt durch unabhängige Prüf- und Auditierungsstellen. Die Überwachung wird von fachkundigen Experten aus den Normungsgremien (CEN/TC 183 bzw. deren nationalen Spiegelgremien) durchgeführt; Abweichungen von den Anforderungen des Satzungswerks der Gütegemeinschaft werden gemäß den Durchführungsbestimmungen sanktioniert.
